25.04.2026
Anfang 2026 erfolgte eine Übermittlung der Projektbeschreibung an das Tschechische Umweltministerium. Teil davon war der aktuelle Plan der Trassenführung im Maßstab 1:60.000 vom Windpark Sandl nach Rainbach im Mühlkreis, wie im tschechischen Informationssystem für jedermann ersichtlich.
Damit du dich rasch orientieren kannst, haben wir – ohne Gewähr und mit möglichen maßstabsbedingten Abweichungen – den Plan der Trassenführung nachgezeichnet (rote Linie) und einen Ausschnitt der Katastralkarte unterlegt (blau).
Sollte dein Grundstück von der Kabeltrasse betroffen sein, folgende Informationen für dich.
Vorweg: Diese Zusammenfassung dient ausschließlich zur Orientierung und stellt keine verbindliche Rechtsauskunft oder individuelle Rechtsberatung dar.
1. Wann ist ein 30 kV Erdkabel bewilligungsfrei?
Ein 30 kV Erdkabel gilt als Teil eines Mittelspannungsnetzes (Bereich von 1 kV bis 36 kV). Grundsätzlich sieht das Gesetz für solche Vorhaben eine Ausnahme von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht vor. Dies aber nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:
- Art der Anlage: Es muss sich um ein unterirdisch verlegtes Kabel handeln; Freileitungen über 1.000 Volt sind niemals bewilligungsfrei.
- Zweck: Das Kabel dient der Energieableitung von Anlagen aus erneuerbaren Energien (z. B. Windkraft).
Spannung: Die Leitung überschreitet die Grenze von 45.000 Volt (45 kV) nicht. - Zustimmung des Eigentümers: Diese allgemeine Befreiung gilt nur dann, wenn der Grundeigentümer der Verlegung freiwillig zustimmt und somit keine behördlichen Zwangsrechte beantragt werden müssen. Ohne Zustimmung muss der Verlauf und die Verlegung des Erdkabels von der Behörde unter Einräumung des Leitungsrechts genehmigt werden!
2. Euer Recht als Grundeigentümer
Wenn ihr nicht damit einverstanden seid, dass die Kabeltrasse über euer Grundstück (z. B. Wald- oder Landwirtschaftsfläche) verläuft, habt ihr das Recht, keine vertragliche Zustimmung zu geben und keinen Servitutsvertrag abzuschließen. Dies ist eure freie Entscheidung, zu der euch niemand zwingen kann. Ohne eure Zustimmung verliert die Anlage ihre pauschale Bewilligungsfreiheit, und der Projektwerber muss ein förmliches behördliches Bewilligungsverfahren einleiten.
Wichtig: Eine entschädigungslose Einräumung eines zwangsweisen Leitungsrechtes über euer Grundstück ist nicht möglich!
3. Das Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten
Sollte der Projektwerber euer Grundstück gegen euren Willen nutzen wollen, muss er die Einräumung von Zwangsrechten (z. B. eine Dienstbarkeit) bei der Behörde beantragen. Ein solcher Eingriff in euer Privateigentum ist jedoch nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) zulässig.
Die Voraussetzungen dafür sind streng:
- Notwendigkeit: Der Projektwerber muss nachweisen, dass die Leitung für die langfristige Sicherstellung der Stromversorgung in Oberösterreich unbedingt erforderlich ist.
- Gescheiterte Einigung: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass bereits in geeigneter Weise, aber erfolglos versucht wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung mit Ihnen zu erzielen.
- Öffentliche Interessen: Dem Vorhaben dürfen keine anderen wichtigen öffentlichen Interessen (z. B. Naturschutz, Raumplanung oder Forstwesen) entgegenstehen.
4. Die Frage der Trassenalternative
Ein wesentlicher Punkt im Verfahren ist die Prüfung von Alternativen. Zwangsrechte dürfen nur eingeräumt werden, wenn sie für das Vorhaben notwendig sind.
- Gibt es eine technisch und wirtschaftlich gleichwertige alternative Leitungsführung, die euer Eigentum schont oder gar nicht berührt, kann der Projektwerber die Notwendigkeit für den Eingriff in euer Grundstück oft nicht nachweisen.
- Besonders bei Waldstücken gilt: Ein Recht auf Durchschläge darf nur beansprucht werden, wenn keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung besteht.
- Das Gesetz schreibt zudem eine tunlichste Schonung der benutzten Grundstücke vor.
5. Entschädigung und Kostenregelung
- Anspruch auf Entschädigung: Eine entschädigungslose Nutzung eures Grundstücks ist gesetzlich nicht möglich. Euch steht eine angemessene Entschädigung für alle vermögensrechtlichen Nachteile zu. Die Höhe wird im Streitfall durch die Behörde unter Beiziehung von beeideten Sachverständigen ermittelt.
- Keine Kosten für euch: Alle Kosten, die der Behörde durch das Verfahren entstehen (insbesondere Honorare für Sachverständige), müssen vom Projektwerber getragen werden. Für euch als betroffenen Grundeigentümer fallen durch die Beiziehung behördlicher Gutachter keine Kosten an.
Abschließender Hinweis: Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung eures spezifischen Einzelfalls wendet euch sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine andere entsprechend befugte Fachperson.
Wir planen betroffenen Grundstückseigentümern ein Informationstreffen anzubieten. Melde dich bei Interesse einfach per E-Mail bei uns an.
Weiterführende Informationen:
- Windparkanlagen – Beratung
- Windparkanlagen – Checkliste über wesentliche Vertragspunkte
- Vorverträge und Optionsverträge
p.s. wir bedanken uns beim Verein Lebensraum Königswiesen – St. Georgen für die Zurverfügungstellung des Textes.
