Der technologische Fortschritt hat die Oö. Gesetzeslage in Hinblick auf den Mindestabstand von Windkraftanlagen überholt. Unser bayerischen Nachbarn sind uns weit voraus.
Unser Video klärt Dich in 90 Sekunden auf:
Für die Lesefreunde unter uns:
Die Regelung der Mindestabstände für Windkraftanlagen in Oberösterreich ist primär im Oberösterreichischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Oö. ElWOG) verankert. Die maßgebliche gesetzliche Festlegung der ersten Mindestabstände erfolgte mit Inkrafttreten des Oö. ElWOG 2006 am 1. Jänner 2007.
Für große Windkraftanlagen (damals definiert als Anlagen über 0,5 Megawatt Leistung) wurde ursprünglich ein Mindestabstand von 800 Metern festgelegt. Eine notwendige Anpassung erfolgte im Jahr 2017 im Zuge der Überarbeitung des Oö. Windkraft-Masterplans. Angesichts der stetig wachsenden Dimensionen und der höheren Leistungsfähigkeit moderner Anlagen sah man die Notwendigkeit, den Siedlungsschutz zu verbessern. Dies mündete in einer Novellierung des Oö. ElWOG 2006.
Seit dieser Novellierung, welche die Vorgaben des Masterplans umsetzte, gilt für die Neuerrichtung großer Windkraftanlagen ein erhöhter Mindestabstand von 1.000 Metern zu überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden im Grünland sowie zu Flächen, die als Bauland gewidmet sind. Diese schrittweise Erhöhung spiegelte seinerzeit die Anpassung der Gesetzgebung an die technologische Entwicklung und die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung wider. Die höchsten in Österreich in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen erreichten im Jahr 2017 eine Gesamthöhe von rund 150 bis 190 Metern.
Seitdem klafft die Schere zwischen der Gesamthöhe neu geplanter Anlagen und dem gesetzlichen Mindestabstand in Oberösterreich immer weiter auseinander: Die in Sandl geplanten 19 Windkraftanlagen sollen jeweils 285 Meter Gesamthöhe erreichen. Dies stellt die Zeitgemäßheit des aktuellen gesetzlichen Mindestabstandes von 1.000 Metern infrage, da dieser angesichts des erneuten technischen Fortschritts als unangemessen erscheint.
Zum direkten Vergleich: In Bayern wurde der Mindestabstand bereits 2014 gesetzlich neu geregelt. Die dort geltende bayerische 10H-Regel legt fest, dass der Mindestabstand einer Windkraftanlage zur nächsten Wohnbebauung grundsätzlich das Zehnfache ihrer Gesamthöhe betragen muss. Angewendet auf die geplanten Anlagen in Sandl würde dies einen Abstand von 2.850 Metern statt 1.000 Metern bedeuten. Vergleiche dazu unsere Buffer-Karte.
Wir appellieren im Hinblick auf kommende Windparks, die Gesetzeslage in Oberösterreich an die technologische Realität anzupassen und somit wieder einen Gleichstand herzustellen.
Einstweilen empfehlen wir allen Betroffenen zu erwägen, Parteistellung als „Nachbar“ im laufenden UVP-Verfahren zu erlangen.
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Quellen:
Bayerische Bauordnung, GVBl. S. 588 (BayBO). (2007). Juristisches Informationssystem für den Freistaat Bayern. Abgerufen von https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-82
Oberösterreichisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006 (Oö. ElWOG 2006). (2006). RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes. Abgerufen von https://www.ris.bka.gv.at/
